Gebührenordnung der Bibliotheken
im FORUM Wissenschaft | Bibliothek | Musik
Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG -) vom 13. März 2008 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) und aufgrund der Vorschriften der §§ 12 und 14 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206)
haben die Hochschule für Musik Detmold und der Landesverband Lippe folgende Gebührenordnung erlassen:
§ 1 Allgemeine Benutzungsgebühren
(1) Bibliotheksausweis, gültig für die Dauer von 365 Tagen, kostet:
- für Benutzerinnen und Benutzer, gleichgestellt sind Institutionen (Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, Firmen u.ä.) vom vollendeten 18. Lebensjahr an 20 €,
- für Studierende, Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen, Angehörige des Bundesfreiwilligendiensts unter Vorlage der erforderlichen Ausweise 10 €,
- für Benutzerinnen und Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 10 €.
- Schülerinnen und Schüler unter Vorlage des gültigen Schülerausweises (ggf. nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis) sind von Benutzungsgebühren befreit.
(2) Mitglieder und Angehörige der Hochschule für Musik Detmold und die Lehrenden und Studierenden der Universität Paderborn, die in der Fakultät Kulturwissenschaften in den musikbezogenen Studiengängen tätig bzw. eingeschrieben sind, erhalten den Bibliotheksausweis für die Dauer des Studiums bzw. des Dienstverhältnisses gebührenfrei.
(3) Bei Verlust ist ein neuer Ausweis zu erwerben.
§ 2 Säumnisgebühren
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist werden folgende Säumnisgebühren erhoben:
- bis zu 10 Öffnungstagen für jeden Band 2,- €
- bis zu 20 Öffnungstagen für jeden Band 5,- €
- bis zu 30 Öffnungstagen für jeden Band 10,- €
- bis zu 40 Öffnungstagen für jeden Band 20,- €
- für Kurzausleihe je Öffnungstag und Medieneinheit 2,- €
- für E-Book-Reader je Öffnungstag 1,- €
(2) Die Säumnisgebühren werden mit Ablauf der genannten Fristen fällig, ohne dass es eines schriftlichen Bescheides bedarf.
(3) Die Überschreitung der Leihfrist um mehr als 40 Tage bzw. für die Kurzausleihe um mehr als 10 Tage gilt als Nichtrückgabe.
(4) Als Medieneinheit im Sinne dieser Ordnung gilt auch von Verlagen zu Aufführungszwecken beschafftes Mietmaterial („Leihmaterial”).
§ 3 Ersatzleistung
(1) Der Ersatz für ein beschädigtes, verlorenes oder nicht zurückgegebenes Medium besteht nach Wahl der besitzenden Bibliothek in der Beschaffung eines Ersatzexemplars oder im Wertersatz. Die Wertfeststellung erfolgt durch die Bibliothek.
(2) Der Verwaltungsaufwand aus Anlass der Ersatzleistung für verlorene, beschädigte oder nicht zurückgegebene Werke (Beschaffung und Einarbeitung) wird pauschal mit 25,- € in Rechnung gestellt, unbeschadet des Rechtes, höheren Aufwand mit Nachweis zu berechnen.
(3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 4 Erlass
Entstandene Gebühren können auf Antrag der Benutzerin bzw. des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 5 Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)
(1) Der Auftraggeber muss im Besitz eines gültigen Bibliotheksausweises sein.
(2) Für die Inanspruchnahme des elektronischen und des konventionellen auswärtigen Leihverkehrs ist ein pauschalierter Erstattungsbetrag von 1,50 € zu entrichten. Die Gebühr wird fällig bei Aufgabe der Bestellung, unabhängig davon, ob bzw. wie diese erfüllt wird.
(3) Daneben sind Auslagen für Porto, Wertversicherung, Einschreib- und Eilsendungen sowie für ähnliche beantragte oder sonst verursachte Sonderleistungen zu erstatten.
§ 6 Informationsdienstleistungen
(1) Für die Erteilung von schriftlichen bibliographischen oder entsprechenden Auskünften, für Datenbank- und Internetrecherchen sowie Anfertigung von Exzerpten u.ä. wird eine Gebühr von 40 € für jede aufgewandte Arbeitsstunde, mindestens jedoch 10 € erhoben.
(2) Im Zusammenhang mit dem Rechercheauftrag angefertigte Reprographien werden gesondert berechnet. Die Höhe der Leistungsentgelte regelt § 7. Ausdrucke von Datenbankrecherche-Ergebnissen und Internetseiten werden wie Fotokopien berechnet.
(3) Die Erteilung einer Auskunft oder die Fertigung von Vervielfältigungen kann von der Bezahlung eines angemessenen Vorschusses oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(4) Benutzungseinführungen sind kostenfrei. Das gilt auch für Bibliotheksführungen für Schulen und Weiterbildungseinrichtungen.
(5) Bei touristischen oder musealen Sonderführungen und Seminarveranstaltungen wird eine Gebühr von 40 € für jede aufgewandte Arbeitsstunde erhoben.
§ 7 Reproduktionsaufträge
(1) Für Reproduktionsaufträge werden folgende Leistungsentgelte erhoben:
- Fotokopie A4 s/w 0,30 €
- Fotokopie A3 s/w 0,60 €
- Readerprinter-Ausdruck A4 1 €
- Readerprinter-Ausdruck A3 2 €
- Fotokopie A4 Farbe 1 €
- Fotokopie A3 Farbe 2 €
- Scan von Vorlage max. A4 1 €
- Scan von Vorlage max. A2 2 €
- Scan von Übergröße: nach Aufwand
- Serienscan* 0,25 € je Bild
- Ausdruck vom Scan A3/A4, Farbe oder s/w wie Kopie
- Bearbeitungsgebühr für Repro-Aufträge auf Sonderbestände** (je Sondersammlung) 10 €
- Brennen auf DVD-/CD-ROM (inkl. Datenträger) 5 €
* d.h. mindestens 20 Scans aufeinanderfolgender Seiten aus einer Quelle max. Größe A3 (im Hochformat)
** Lippe-Sammlung, Musiksammlung, Literaturarchiv, Handschriften und Alte Drucke
§ 8 Nutzungsgebühren für Bildvorlagen
(1) Die Verwendung von Bildvorlagen zu Vervielfältigungszwecken ist gebührenpflichtig. Die Nutzungsgebühr wird unbeachtet etwaiger Honorarforderungen der Urheberrechtsinhaber erhoben.
(2) Bücher/Kalender
Auflage | ¼ Seite S/W | ¼ Seite Farbe | ½ Seite S/W | ½ Seite Farbe | 1 Seite S/W | 1 Seite Farbe | Buchdeckel / Umschlag S/W | Buchdeckel / Umschlag Farbe |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 1000 | 8,- | 30,- | 11,- | 45,- | 15,- | 60,- | 20,- | 95,- |
2500 | 15,- | 40,- | 22,- | 60,- | 30,- | 85,- | 40,- | 125,- |
5000 | 25,- | 50,- | 35,- | 80,- | 45,- | 105,- | 60,- | 155,- |
7500 | 30,- | 60,- | 45,- | 95,- | 60,- | 125,- | 85,- | 185,- |
10000 | 40,- | 70,- | 55,- | 110,- | 80,- | 145,- | 105,- | 215,- |
25000 | 45,- | 85,- | 70,- | 125,- | 95,- | 165,- | 125,- | 245,- |
50000 | 55,- | 95,- | 80,- | 140,- | 110,- | 185,- | 145,- | 280,- |
75000 | 60,- | 105,- | 90,- | 155,- | 125,- | 205,- | 165,- | 310,- |
über 75000 | 70,- | 115,- | 100,- | 170,- | 140,- | 225,- | 185,- | 340,- |
(3) Zeitungen und Zeitschriften
Auflage | ¼ Seite S/W |
¼ Seite Farbe |
½ Seite S/W |
½ Seite Farbe |
---|---|---|---|---|
bis 50.000 | 30,- | 40,- | 50,- | 85,- |
100.000 | 45,- | 60,- | 80,- | 125,- |
250.000 | 60,- | 85,- | 105,- | 165,- |
500.000 | 80,- | 105,- | 130,- | 205,- |
über 500.000 | 95,- | 125,- | 155,- | 245,- |
(4) Audiovisuelle und elektronische Medien
Film/Fernsehen | 80,- |
CD-ROM/Internet | 55,- |
 
§ 9 Auslagenersatz
(1) Für die schriftliche Benachrichtigung des Auftraggebers im Falle der Bereitstellung vorgemerkter oder im auswärtigen Leihverkehr beschaffter Werke ist das Porto zu erstatten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Die Gebührenordnung der Lippischen Landesbibliothek Detmold vom 16.12.2009 und die Gebührenordnung für die Bibliothek der Hochschule für Musik Detmold vom 02.07.2012 treten damit außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe vom 24.06.2015 sowie des Senats der Hochschule für Musik Detmold ebenfalls vom 24.06.2015.
Lemgo, den 07.07.2015
Landesverband Lippe
Die Verbandsvorsteherin
gez. Anke Peithmann
Detmold, den 16.07.2015
Hochschule für Musik
Der Rektor
gez. Prof. Dr. Thomas Grosse